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Allgemeine Geschäftsbedingungen PDF Tulosta Sähköposti
5. Zahlungsweise:

Sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Mietzinsen bei Abholung der Mietsache durch den Mieter in voller Höhe in bar oder mit bankbestätigtem Scheck zu bezahlen. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche Kosten aus der Annahme von Schecks und Wechseln trägt der Mieter. Wird dem Mieter andere Zahlungsweise als Vorauskasse eingeräumt, sind wir berechtigt, eine von uns festzulegende Kaution zu verlangen.
Bei Bekanntwerden von Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage des Mieters sind wir unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht der Mieter dringliche Sicherheit leistet.
Bei Zahlungsverzug des Mieters wird die gesamte Mietzinsforderung sofort fällig. Zusätzlich sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns zu entrichtenden Bankzinsen, mindestens aber 1 % aus der Gesamtforderung für jeden angefangenen Monat zu berechnen.
Der Mieter kann nur aufrechnen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Forderungen, insbesondere wegen Mängelgewährleistungsansprüchen, sind soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

6. Gewährleistung und Haftung:

Die Mietsache ist vom Mieter bei Abholung zu überprüfen, insbesondere auf Ihre Vollständigkeit. Erkennbare Mängel müssen sofort, spätestens innerhalb 3 Kalendertagen nach Erhalt der Ware, uns schriftlich mitgeteilt sein. Im Falle berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Das Recht des Mieters, nach zweimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht bei nachgewiesener grob fahrlässiger Schlechtlieferung und bei Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter besonderer Eigenschaften der Mietsache, beschränkt auf Schäden, die erkennbar im Rahmen der gegebenen Zusicherung liegen.
Die Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Wind und Sturm an der Mietsache entstehen und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, dass die Schäden auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz unserer Richtmeister oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Sturmschäden an Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen werden von uns nicht übernommen, es sei denn, dass die Schäden auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz unserer Richtmeister oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Bei aufkommenden starken Wind ist die Zelthalle ringsum zu verschliessen. Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Wasser und Schnee entstehen und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits bei der Imprägnierung und der Beschichtung der Dach- und Seitenbekleidung des Zeltmaterials vor. Wir haften auch nicht für Wasser- und Schneeschäden an vom Mieter eingebrachten Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vorliegen sollte.
Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses durch Feuer oder durch höhere Gewalt an der Mietsache eintreten und die Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache einschränken, berechtigen den Mieter nicht zur Mietzinsminderung und verpflichten uns nicht zur kostenfreien Nachbesserung oder Schadensbeseitigung, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit betrifft. Wir haften auch nicht für Schäden an Einrichtungs- und Ausstellungsgegenständen des Mieters, welche durch Feuer oder höhere Gewalt eingetreten sind, es sei denn, dass in unserem Verantwortungsbereich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen sollte.
Der Mieter hat für all diese Risiken (Wind, Sturm, Wasser, Schnee, Feuer oder höhere Gewalt) geeignete Versicherungen abzuschliessen.
Beauftragt uns der Mieter im Schadensfalle mit der Schadenbeseitigung, hat der die erforderlichen Kosten bei Durchführung der Schadensbeseitigung sofort zu entrichten.
Für die Baustellen ist ausschliesslich der Mieter verantwortlich. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass ober- und unterirdische Leitungen, Rohre, Kabel und sonstige Hindernisse vor Baubeginn entfernt werden oder uns vor Baubeginn schriftliche Unterlagen vorzulegen, aus denen der genaue Verlauf unterirdischer Hindernisse ersichtlich ist. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Mieterpflichten entstehen, haftet allein der Mieter.

 



 
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